Beiträge zur Instandhaltungsrücklage im Zusammenhang mit der Vermietung einer Eigentumswohnung sind aufgrund der Bindung im Verwaltungsvermögen aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers mit ihrer Zahlung abgeflossen.
Der einzelne Wohnungseigentümer kann sie dann aber noch nicht als Werbungskosten abziehen. Das kann er erst, wenn der Verwalter diese Rücklage für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind. Das hat der Bundesfinanzhof leider erneut bestätigt.
Wenn der Wohnungseigentümer die Wohnung zu dem Zeitpunkt schon verkauft hat, wirken sich die Werbungskosten beim neuen Eigentümer aus. Vor diesem Hintergrund sollten Sie sich die noch nicht verbrauchte Instandhaltungsrücklage bei einem Verkauf unbedingt im Rahmen des Kaufpreises vergüten lassen!
BFH-Beschluss vom 21.10.2005 (IX B 144/05)
Quelle: BFH - Beschluss vom 21.10.05