Der Investitionsabzugsbetrag hat im Gegensatz zur Ansparabschreibung den entscheidenden Nachteil, dass das geplante Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung fast ausschließlich betrieblich genutzt werden darf. Hierzu muss die private Verwendung unter 10 % bleiben, was insbesondere beim betrieblichen Pkw schwierig ist. Für die künftige Anschaffung des Wagens können daher oft nicht bis zu 40 % des voraussichtlichen Kaufpreises gewinnmindernd abgezogen werden. Allerdings kann ein Unternehmer oder Freiberufler das Finanzamt vom Gegenteil überzeugen.
Dies gelingt, indem er glaubhaft ankündigt, dass die künftige Nutzung fast ausschließlich betrieblich erfolgen soll und er dies anhand geeigneter Aufzeichnungen (z.B. eines Fahrtenbuchs) nachweisen wird. Dann kann ihm das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag nicht mit dem Argument verweigern, bei einem vorhandenen Pkw würde die 1%-Regelung als Pauschalbesteuerung der privaten Pkw-Nutzung angewandt, welche im Regelfall von 25 % Freizeitfahrten ausgeht.
Die fast ausschließlich betriebliche Nutzung des geplanten Pkw muss lediglich hinreichend glaubhaft gemacht werden, wobei keine allzu hohen Maßstäbe anzulegen sind. Denn nach der neuen Regelung entfällt bei einer von der Prognose abweichenden tatsächlichen Nutzung die Begünstigung rückwirkend und es kommt zu Nachzahlungen inklusive Steuerzinsen. Insoweit werden es sich Selbständige genau überlegen, für welches bewegliche Anlagegut sie einen Abzugsbetrag bilden.
Allein der Umstand, dass bereits ein Pkw im Betriebsvermögen enthalten ist, dessen Privatnutzung nach der 1%-Regelung besteuert wird, rechtfertigt es nicht, jemanden schlechter zu behandeln. Denn wäre noch kein Pkw vorhanden, wären auch keine Zweifel aufgekommen, ob der Prognose gefolgt wird. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die Pauschalversteuerung bloß gewählt wurde, um die zeitintensive Fahrtenbuchführung zu vermeiden, und dies somit keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Nutzung zulässt.
Hinweis: Es ist nicht mehr nötig, ein Wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen. Es reicht bereits, das geplante Investitionsgut seiner Funktion nach zu benennen, etwa als "landwirtschaftliches Nutzfahrzeug". Dann ist beispielsweise anstelle der geplanten Anschaffung eines Traktors auch der Kauf eines Mähdreschers oder Anhängers erlaubt. Allerdings darf bei einem avisierten Nutzfahrzeug anschließend kein Pkw erworben werden.
FG Saarland, Beschl. v. 30.07.2009 – 1 V 1185/09;
BFH, Beschl. v. 26.11.2009 – VIII B 190/09
Quelle: Redaktion Steuern - vom 02.02.10