Im Rahmen der Investitionsförderung können Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Diese Förderung kommt aber nur Unternehmen zugute, die bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten. Zur Wachstumsstärkung wurden diese Größenmerkmale befristet angehoben.
Für Unternehmer, die bilanzieren, gilt bezüglich der Höhe des Betriebsvermögens ein Grenzbetrag von 335.000 € (statt 235.000 €); bei der Einnahmenüberschussrechnung wurde die Gewinngrenze von 100.000 € auf 200.000 € verdoppelt. Die erhöhten Größenmerkmale gelten nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 enden.
Hinweis: Für den Investitionsabzugsbetrag sind die Verhältnisse zum Schluss des Wirtschaftsjahres maßgeblich, für das der Abzug vorgenommen werden soll; für die Sonderabschreibung sind es die Verhältnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr. Bei den Sonderabschreibungen ist zusätzlich zu beachten, dass das Wirtschaftsgut vor dem 01.01.2011 angeschafft oder hergestellt werden muss.
Fazit: Ein Unternehmen, das nur dank der zeitlich befristeten Anhebung der Größenmerkmale die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen kann, profitiert von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nur dann in vollem Umfang, wenn der Abzugsbetrag für die Investition in 2009 geltend gemacht wird und die Investition (Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts) in 2010 erfolgt.
§ 7g Abs. 1, 5 und 6; § 52 Abs. 23 Satz 5 und 6 ESt
Quelle: Redaktion Steuern - vom 05.01.10