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Kein Rabattfreibetrag für Barlohn

Wann kann der Rabattfreibetrag in Anspruch genommen werden?

Wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen (also Sachbezüge) unentgeltlich oder verbilligt erhält, kann der steuer- und sozialversicherungsfreie Rabattfreibetrag von 1.080 € in Anspruch genommen werden.

Das gilt allerdings nicht für Provisionen, die der Arbeitgeber von Verbundunternehmen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhalten hat und die er in bestimmten Fällen an eigene Arbeitnehmer weitergibt: Hier gewährt der Arbeitgeber Barlohn und keinen Sachbezug. Folglich lehnt der Bundesfinanzhof die Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags leider ab. Zwar wäre für Vermittlungsleistungen dieser Art die Rabattbesteuerung insofern möglich gewesen, als das Vermitteln von Versicherungen zur Produktpalette des Arbeitgebers (hier: eine Bank) gehörte.

Die Bank hatte aber nur dem Versicherungsunternehmen gegenüber eine Vermittlungsleistung erbracht. Zwischen der Bank und ihren Arbeitnehmern bestanden keine Rechtsbeziehungen, nach denen die Bank von ihren Arbeitnehmern eine – ggf. anteilige – Provision hätte verlangen und auf die sie mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis hätte verzichten können. Vielmehr standen der Bank Ansprüche nur gegen das Versicherungsunternehmen zu, die auch in vollem Umfang erfüllt wurden. Im Ergebnis hatte die Bank im Streitfall gegenüber ihren Arbeitnehmern keine verbilligten Sachbezüge in Form von Dienstleistungen erbracht.

BFH, Urt. v. 23.08.2007 – VI R 44/05, STEUER-TELEX 47/07

Quelle: BFH - Urteil vom 16.01.08