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Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Lieferdatum

Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs setzt das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus.

Erforderlich ist u.a. die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung. Dabei genügt es, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Das Finanzgericht Sachsen lehnt den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ab, in der weder ein genaues Lieferdatum noch zumindest der Monat der Lieferung angegeben ist, wenn auch aus dem Lieferschein der Zeitpunkt der Lieferung nicht ersichtlich ist. Im Streitfall war auf der Rechnung lediglich das Auftragsdatum angegeben worden. Die Richter hätten einen Vorsteuerabzug aber bereits dann zugelassen, wenn sich auf dem Lieferschein ein im Verkehr üblicher Vermerk des Bestellers über den Zeitpunkt der Entgegennahme der Lieferung befunden hätte, was allerdings im Streitfall nicht gegeben war.

Hinweis: Die Versagung des Vorsteuerabzugs ist in solchen Fällen nach Meinung des Gerichts nicht unbillig, da der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Rechnungskorrektur hat, die allerdings hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorsteueranspruchs keine Rückwirkung entfaltet. Dies bedeutet, dass der Vorsteuerabzug erst in dem Monat vorgenommen werden kann, in dem die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

FG Sachsen, Urt. v. 12.04.2007 – 2 K 784/06; www.drsp.net

Quelle: FG Sachsen - Urteil vom 12.02.08