Einkünfte aus Gewerbebetrieb sollen nicht doppelt mit Gewerbesteuer und mit Einkommensteuer belastet werden.
In einem nicht ganz einfachen Verfahren wird daher die Einkommensteuer um die Gewerbesteuer ermäßigt: Zunächst wird festgestellt, in welchem Umfang gewerbliche Einkünfte im zu versteuernden Einkommen enthalten sind und wie viel Einkommensteuer darauf entfällt. Anschließend wird die Einkommensteuer um das 1,8-fache (ab 2008 voraussichtlich das 3,8-fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags – maximal bis zu dem sich nach der oben beschriebenen Berechnung ergebenden Betrag – ermäßigt. Dazu folgender, sicherlich häufig vorkommender Fall:
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (hier: Beteiligungseinkünfte eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft) waren negativ. Aufgrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (u.a. Schuldzinsen) musste er aber Gewerbesteuer zahlen. Zudem betrug die Einkommensteuer des Mitunternehmers 0 €.
In diesem Fall kam es schon deshalb nicht zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer um das 1,8-fache des (anteiligen) Gewerbesteuer-Messbetrags, weil gar keine Einkommensteuer zu zahlen war. Selbst wenn Einkommensteuer (z.B. wegen positiver Einkünfte aus Kapitalvermögen und/oder Vermietung und Verpachtung) zu zahlen gewesen wäre, hätte sich kein anderes Ergebnis ergeben. Denn für die gewerblichen Einkünfte hätte sich aufgrund des Verlusts keine (anteilige) Einkommensteuer ergeben. Der Versuch des Mitunternehmers, die Gewerbesteuer (z.B. wie die Lohnsteuer) auf die Einkommensteuer anrechnen und erstatten zu lassen, scheiterte vor dem Finanzgericht Niedersachsen. Nach Ansicht der Richter sind die gesetzlichen Regelungen nicht vergleichbar. Der Mitunternehmer hat aber gegen das für ihn negative Urteil Revision eingelegt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort.
Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 25.08.06