Nicht selten haben Arbeitnehmer heutzutage sowohl in ihrer Wohnung als auch im Betrieb des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte (z.B. Home-Office oder Telearbeitsplatz; die Tätigkeit wird an einigen Tagen in der Woche zu Hause und nur ein- oder zweimal wöchentlich im Betrieb ausgeübt).
Das Finanzgericht Niedersachsen hatte darüber zu entscheiden, ob in solch einem Fall die Fahrten zum Betrieb nach Reisekostengrundsätzen (= 0,30 € je gefahrenen Kilometer) steuerfrei erstattet werden können, weil es sich um Fahrten zwischen zwei regelmäßigen Arbeitsstätten handelt. Dies lehnten die Richter ab. Auch in solch einem Fall handele es sich bei den Fahrten zum Betrieb um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte – mit der Folge, dass eine steuerfreie Arbeitgebererstattung ausscheide.
Letztlich ist die Wohnung Ausgangs- und Endpunkt der täglichen Fahrten, und zwar unabhängig davon, welchen Raum der Arbeitnehmer jeweils unmittelbar vor oder nach der Fahrt aufsucht. Das Eingebundensein in die Privatsphäre wird durch die berufliche Nutzung eines Raums, durch einen separaten Eingang und selbst durch die Lage in einem anderen Stockwerk in aller Regel nicht gelöst. Selbst ein steuerlich anzuerkennender Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das "häusliche Arbeitszimmer" führt letztlich nicht dazu, dass die in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingebundene "Betriebsstätte" als Ausgangspunkt der täglichen Fahrten angesehen werden kann.
Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 24.10.07