Während einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH durch Geschäfte mit einer Gesellschaft, an der er ebenfalls beteiligt war, vGA zuzurechnen waren. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ersetzte daraufhin der GmbH den hierdurch entstandenen Schaden.
Trotzdem hat es das FG Baden-Württemberg abgelehnt, die Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte die Zahlungen nämlich nicht geleistet, um seine bei der GmbH erzielten Lohneinkünfte zu erhalten. Stattdessen wollte er mit seinen Leistungen das Kapital der GmbH stärken, weil ihm seine Tochter kurze Zeit später in die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin nachfolgte. Nur durch die familiären Beziehungen ließ sich erklären, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet hatte, obwohl seine Mitgesellschafter (Familienmitglieder) mit seinem zu einer vGA führenden Handeln einverstanden waren. Letztlich hatten auch sie davon profitiert, weil sie auch an der anderen Gesellschaft beteiligt waren.
Hinweis: Die tatsächliche Rückzahlung einer vGA ist als Einlage zu sehen und führt zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung.
Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.10.06