Hat Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet, wird es bei der Gewährung von Kindergeld auch dann berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
Beachten Sie bitte, dass der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang entschieden hat, dass die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend nur drei Monate fortwirkt. Ihr Kindergeldanspruch entfällt folglich, wenn sich Ihr Kind nach Ablauf dieser Frist nicht erneut als Arbeitsuchender meldet.
Hinweis: Als Nachweis genügt eine Bescheinigung der zuständigen inländischen Agentur für Arbeit. Legen Sie einen solchen Nachweis vor, ist grundsätzlich keine weitere Prüfung durch die Familienkasse als kindergeldzahlende Stelle erforderlich.
Quelle: BFH - Urteil vom 19.06.08