Für ein volljähriges Kind unter 25 Jahren haben die Eltern auch dann Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr leistet und seine eigenen Einkünfte und Bezüge 7.680 € (Jahresgrenzbetrag) nicht übersteigen.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden, dass ein soziales Jahr auch im Ausland geleistet werden kann. Allerdings muss der Träger eines solchen freiwilligen Jahres seinen Sitz in Deutschland haben oder – sofern er seinen Sitz im Ausland hat – durch eine deutsche Landesbehörde als Träger eines solchen Jahres zugelassen worden sein. Außerdem muss ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland von einer zentralen Stelle eines anerkannten Trägers pädagogisch begleitet werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen werteten die Richter die Teilnahme an dem Programm „Live and Work in Australia“ nicht als begünstigtes freiwilliges soziales Jahr. Ausschlaggebend war, dass der Träger seinen Sitz in Großbritannien hatte und nicht von einer deutschen Landesbehörde als Träger eines sozialen Jahres im Ausland zugelassen worden war. Außerdem wurde die Tochter des Klägers während ihres Auslandsaufenthalts in einem Mädcheninternat in Australien nicht von einer zentralen Stelle eines anerkannten Trägers pädagogisch begleitet. Der Vater hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 13.10.05