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Kindergeld für Stiefkind nur bei zivilrechtlich wirksamer Ehe!

Pflegekindschaftsverhältnis

Für die Gewährung von Kindergeld werden neben eigenen Kindern auch die vom Kindergeldberechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten berücksichtigt (sog. Stiefkinder).

Unter „Ehegatte“ ist laut Bundesfinanzhof allerdings nur der Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Sind die Ehegatten ausländische Staatsangehörige, muss die zwischen ihnen geschlossene Ehe auch in Deutschland anerkannt sein. Wenn keine rechtsgültige Ehe in diesem Sinne besteht, wird das Kind des Partners auch nicht als Pflegekind berücksichtigt. Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt nämlich voraus, dass

  1. das Kind mit dem Berechtigten durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist,
  2. der Berechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und
  3. das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.

Das ist aber nicht der Fall, wenn der Partner und damit der Elternteil des Kindes im gemeinsamen Haushalt mit dem Berechtigten lebt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Elternteil seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt.

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 31.05.07