Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind hängt u.a. davon ab, dass dessen eigene Einkünfte und Bezüge pro Jahr 7.680 € (Jahresgrenzbetrag) nicht übersteigen. Schon das Bundesverfassungsgericht hatte 2005 entschieden, dass bei der Prüfung dieses Grenzbetrags die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um die geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu mindern sind.
Jetzt können auch die Eltern von Beamtenanwärtern aufatmen, denn bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags sind die Einkünfte des Kindes ...
... um die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. um die unvermeidbaren Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu mindern.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen entschieden. In beiden Fällen ging es um Kinder, die sich als Beamtenanwärter in Ausbildung befinden. Beide haben in Krankheitsfällen gegen ihren Dienstherrn einen Beihilfeanspruch, der maximal 50 % der krankheitsbedingten Kosten abdeckt. Ob der Arbeitgeber die Beiträge vom Arbeitslohn einbehält oder ob das Kind sie selbst aus seinen Einkünften zahlt, kann laut BFH keinen Unterschied machen. Denn Aufwendungen zu einer (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall sind unvermeidbar. Sie stehen ebenso wenig wie die Sozialversicherungsbeiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Ausbildung zur Verfügung. Daher können sie die unterhaltsverpflichteten Eltern nicht finanziell entlasten.
Für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung eines Beamtenanwärters hat der BFH allerdings eine Einschränkung vorgenommen: Diese Beiträge sind nur insoweit unvermeidbar, als sie für Versicherungstarife geleistet werden, die den von der Beihilfe nicht freigestellten Teil der beihilfefähigen Kosten für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abdecken.
Quelle: BFH - Urteil vom 16.11.06