Erwachsen jemandem zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt. Man spricht dann von außergewöhnlichen Belastungen.
Die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines 19 Jahre alten Badezimmers sind aufgrund der Erlangung eines Gegenwerts allerdings auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Eigentümer geh- und stehbehindert ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Zwar kann die krankheitsbedingte Notwendigkeit von Renovierungs- und Umbaumaßnahmen im Einzelfall so im Vordergrund stehen, dass die Kosten außergewöhnliche Belastungen sein können – z.B., wenn jemand infolge einer Erkrankung gezwungen ist, „noch neue Gegenstände“ auszuwechseln.
In diesem Fall kann nämlich ein Gegenwert fehlen, weil der Betroffene nichts erhält, was er nicht schon vorher besessen hatte. Hier kann auch der Entschluss zu diesen Aufwendungen ausschließlich durch die Krankheit bedingt und damit zwangsläufig sein. Beim Umbau eines alten Badezimmers greifen diese Aspekte nach Ansicht der Richter aber nicht.
Hinweis: Der BFH wäre m8öglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen, wenn das Bad kurz vor Eintritt der Behinderung umfangreich renoviert worden wäre und dann der Umbau erforderlich geworden wäre.
BFH-Urteil vom 02.06.2005 (III R 7/04)
Quelle: BFH - Urteil vom 02.06.05