Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören u.a. die nicht von dritter Seite erstatteten Krankheitskosten.
Dass die Kosten zwangsläufig, notwendig und angemessen sind, ist grundsätzlich durch ärztliche Verordnung nachzuweisen. Der Fiskus lässt jetzt diese Erleichterungen zu:
Da nicht mehr in jedem Fall eine ärztliche Verordnung vorgelegt werden kann, genügt als Nachweis der angefallenen Krankheitskosten in der Regel die Erstattungsmitteilung der privaten Krankenversicherung bzw. der Beihilfebescheid einer Behörde. Hat ein Augenarzt die Notwendigkeit einer Sehhilfe festgestellt, genügt die Folgerefraktionsbestimmung durch einen Optiker.
R 33.4 EStR 2005Quelle: Verwaltungsanweisung - Einkommensteuerrichtlinien 2005 vom 01.01.05