Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung hat der Leasingnehmer häufig einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Leasinggeber. Dabei stellt sich aus umsatzsteuerlicher Sicht die Frage, ob der Anspruch des Leasingnehmers zur Minderung des Entgelts führt, das für die Leasingleistung vereinbart wurde, und damit auch zur Minderung seines Vorsteuerabzugs.
Der Ausgleichsanspruch entsteht dadurch, dass der Leasinggegenstand bei vorzeitiger Rückgabe in der Regel einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Dieser Vorteil kann berechnet werden, indem die Differenz zwischen dem realen Wert des Leasinggegenstands und seinem prognostizierten Wert bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird. Der Zinsvorteil, der dem Leasinggeber durch die frühere Verwertung des Fahrzeugs entsteht, ist hiervon abzuziehen.
Der Mehrwert des zurückgegebenen Leasinggegenstands ergibt sich, weil der Leasingnehmer diesen nach der Rückgabe ja nicht mehr nutzt. Nach der Verwaltungsauffassung stellen die Zahlungen des Leasingnehmers, die auf diesen Zeitraum entfallen, kein Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern Schadenersatz dar. Dies muss sinngemäß auch für Zahlungen des Leasinggebers gelten, die diesen Zeitraum betreffen und dementsprechend zu einer Minderung des Schadenersatzanspruchs führen. Damit liegt keine Minderung des für die beendete Nutzungsüberlassung vereinbarten Entgelts vor - mit der Folge, dass der Leasingnehmer auch den Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen braucht.
Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn dem geschätzten Marktpreis des Leasinggegenstands zum Rückgabezeitpunkt ein der der Kalkulation der Leasingraten zugrundeliegender Wert, ebenfalls für diesen Zeitraum gegenübergestellt würde. Eine Differenz, die sich dabei zugunsten des Leasingnehmers ergibt, könnte dann zur Entgeltminderung führen.
FinMin Schleswig-Holstein v. 27.11.2009 – VI 359-S 7100-470
Quelle: Redaktion Steuern - vom 27.07.10