Wenn Sie als Unternehmer Ihr Einfamilienhaus teilweise zu unternehmerischen Zwecken und teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzen, gibt es eine interessante Möglichkeit, sich einen erheblichen Liquiditätsvorteil zu verschaffen: Sie können die Umsatzsteuerbeträge für die Herstellung des Gebäudes in vollem Umfang als Vorsteuer abziehen.
Den selbstgenutzten Gebäudeteil müssen Sie aber als „Eigenverbrauch“ mit 19 % Umsatzsteuer belasten.
Ein vollständiger Vorsteuerabzug ist aber nur zulässig, wenn Sie alle Eingangsrechnungen für die Herstellung des Gebäudes Ihrem Unternehmen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zugeordnet haben. Das heißt konkret, Sie müssen den aus der Gebäudeherstellung entstandenen Vorsteuerabzug in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder spätestens in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung (= spätester Zeitpunkt!) erklären. Darauf hat das Finanzgericht Niedersachsen hingewiesen. Im Streitfall stellte die Immobilienbesitzerin erst ein halbes Jahr nach Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung beim Finanzamt einen Änderungsantrag und machte erstmalig die Vorsteuerbeträge geltend.
Die Richter lehnten den Vorsteuerabzug wegen zu später Geltendmachung ab. Es war dabei unerheblich, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer noch unter dem sogenannten Vorbehalt der Nachprüfung stand. Falls Sie weitere Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.
Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 03.01.08