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Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2008: Reisekostenrecht ändert sich

Der Bundesrat hat den LStR 2008 zugestimmt.

Wesentliche Änderungen ergeben sich u.a. im Reisekostenrecht. Hier die Eckpunkte:

Dienstreise, Ein­satz­wechseltätigkeit und Fahr­tätigkeit werden zu einem neuen Begriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst. Reisekosten liegen vor, wenn die außerhalb der Wohnung und einer regelmäßigen Arbeits­stätte ausgeübte Auswärtstätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als vorü­ber­ge­hend anzusehen ist. Das ist bei befristeten Abord­nungen, nicht jedoch bei Versetzungen der Fall. Die Fahrtkosten können bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit für den gesamten Zeitraum steuerfrei erstattet werden – bei Benutzung eines eigenen Pkw mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer oder einem individuellen höheren Kilometersatz. Die auswärtige Tätigkeitsstätte wird nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr zur zweiten regelmäßigen Arbeitsstätte (dann würden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen).

Die nach Abwesenheitsdauer gestaffelten Pausch­beträge für Verpflegungsmehraufwendungen von 6 €, 12 € und 24 € können auch ab 2008 nur für die ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit steuerfrei ersetzt werden. Findet die Auswärtstätigkeit aber an höchstens zwei Tagen in der Woche statt, ist ein steuerfreier Ersatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen auch über drei Monate hinaus möglich.

Die Übernachtungskosten können für den gesamten Zeitraum der vorübergehenden Auswärtstätigkeit steuerfrei erstattet werden. Ist in einer Gesamtrechnung das Frühstück enthalten, muss das Frühstück zur Ermittlung der Übernachtungskosten ab 2008 mit 4,80 € (bisher: 4,50 €) herausgerechnet werden. Wichtig: Die Auslandspauschbeträge für Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber zwar weiterhin steuerfrei erstatten, der Arbeitnehmer kann sie aber nicht mehr als Werbungskosten geltend machen.

Quelle: Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - vom 29.10.07