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Mahlzeiten, Unterkünfte und Wohnungen ab 2008

Amtliche Sachbezugswerte

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Beleg­schaft abgibt, sind – wenn das Unternehmen nicht ausnahmsweise Mahlzeiten vorrangig an Fremde verkauft – mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.

Dieser Wert beträgt für 2008 einheitlich bei allen Arbeitnehmern (und somit auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) in allen Bundesländern unverändert
  • für ein Mittag- oder Abendessen 2,67 €,
  • für ein Frühstück 1,50 €.

Der Arbeitgeber darf die Steuer auf den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % erheben. Macht er von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, gehört die Vergünstigung nicht zum sozial­ver­sicherungspflichtigen Entgelt.
Der monatliche Wert einer freien oder verbilligten Unterkunft beträgt in den alten Bundesländern für 2008 weiterhin 198,00 €. Dieser Wert gilt ab 2008 erstmals auch in den neuen Bundesländern, weil der Gesetzgeber die bisherige Differenzierung aufgegeben hat. Ist der Ansatz des Unterkunftswerts im Einzelfall unbillig, kann die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, falls dieser geringer ist.

Im Gegensatz zu einer Unterkunft ist eine Wohnung eine in sich abgeschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Der Wert einer freien oder verbilligten Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. Falls das mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Wohnung 2008 weiterhin mit monatlich 3,45 € je qm bzw. – bei einfacher Ausstattung ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche – mit 2,80 € im Monat angesetzt werden. Dieser Wert gilt ab dem 01.01.2008 auch in den neuen Bundesländern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat übrigens bestätigt, dass der sich nach der Sach­bezugs­ver­ordnung (SachBezV) ergebende Wert für die Überlassung einer Unterkunft zwingend anzusetzen ist. Damit sind die amtlichen Sachbezugswerte auch dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie (angeblich) über dem Marktwert liegen.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern in einem Wohnheim Unterkünfte zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer leisteten dafür Zahlungen, die nach Meinung der Beteiligten der ortsüblichen Miete entsprachen. Das Finanzamt forderte für die Differenz zwischen den Zahlungen der Arbeitnehmer und den sich nach der amtlichen SachBezV ergebenden Werten vom Arbeitgeber Lohnsteuer nach. Dieser wehrte sich gegen den Haftungsbescheid. Seine Begründung:
Die von den Arbeitnehmern geleisteten Zahlungen für die Unterkünfte hätten den marktüblichen Entgelten entsprochen. Die vom Finanzamt angesetzten Werte führten zur Besteuerung tatsächlich nicht erzielter Einkünfte. Er habe den Arbeitnehmern keine Unterkünfte „verbilligt“ überlassen. Der BFH gab jedoch dem Finanzamt Recht.

Hinweis: Ab dem Jahr 2007 wurde die SachBezV durch die So­zialversicherungsentgelt­ver­ordnung ab­ge­löst.

BFH, Urteil vom 23.08.2007 – VI R 74/04, STEUER-TELEX 44/07

Quelle: BFH - Urteil vom 09.01.08