Nach der bis 2003 geltenden Handwerksordnung durfte einen selbständigen Handwerksbetrieb nur derjenige betreiben, der in die Handwerksrolle eingetragen war.
Voraussetzung dafür war die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften geäußert.
So könnten Ausländer aufgrund des EU-Rechts auch ohne vergleichbare Ausbildung „Meistertätigkeiten“ ausführen. Durch die Neufassung der Handwerksordnung ab 2004 hat sich Rechtslage hier entschärft. Das Urteil ist jedoch für noch anhängige Bußgeldverfahren von Bedeutung und dürfte auch zu einer Überprüfung der geltenden Regelung führen.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2005 (1 BvR 1730/02)
Quelle: BVerfG - Beschluss vom 05.12.05