Bei einemberuflich veranlassten Wohnungswechsel können die Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes als Vergütung höchstens gezahlt werden. Dazu gehört auch die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte.
Nach dem BUKG gibt es selbst dann eine Mietentschädigung, wenn sich die bisherige Wohnung im eigenen Haus befunden hat oder es sich um eine Eigentumswohnung handelte. Hier zahlt der Dienstherr in Höhe des ortsüblichen Mietwerts einen Ausgleich - längstens für ein Jahr.
Trotz dieser Regelung können Arbeitnehmer diese fiktive Miete nicht als Werbungskosten absetzen. Auch Veräußerungskosten für ein im Privatvermögen gehaltenes Eigenheim, das aus beruflichen Gründen nicht mehr selbst bewohnt werden kann, sind keine Werbungskosten. Sie sind vielmehr Bestandteil eines nichtsteuerbaren Veräußerungsgeschäfts. Gleiches gilt für die laufenden Betriebskosten des Eigenheims am bisherigen Wohnort und für eine Zwischenfinanzierung aufgrund des beruflich veranlassten Umzugs für die Zeit bis zur Veräußerung des Eigenheims.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln haben in Zweifelsfällen zwar die Regelungen über die Umzugskostenvergütung des öffentlichen Dienstes Bedeutung. Daraus könne jedoch nicht allgemein gefolgert werden, dass alle Beträge, die einem Beamten aus Anlass eines dienstlich angeordneten Umzugs gezahlt würden, als Werbungskosten abzugsfähig seien. Denn dieses Umzugskostenrecht sei wesentlich durch fürsorgerechtliche Gesichtspunkte beeinflusst, die bei der Frage nach der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten keine Rolle spielten. So sei es bei einer Mietentschädigung nicht gerechtfertigt, eine von der Allgemeinheit zu tragende steuerliche Entlastung für Risiken zu fordern, die das Halten von Grundeigentum generell mit sich bringe. Denn letztlich handele es sich hierbei nicht um eine reale Zahlung von Aufwendungen.
Hinweis:
Nicht alle mit einem beruflich veranlassten Umzug verbundenen Aufwendungen sind abziehbar. Das gilt auch für solche Aufwendungen der Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers mit sich bringt, selbst wenn diese Aufwendungen zur Förderung des Berufs erfolgen. Beispiele hierfür sind die Anschaffung bürgerlicher Kleidung anlässlich des beruflich veranlassten Umzugs in eine andere Klimazone oder die Ausstattung der neuen Wohnung. Beides führt nicht zu Werbungskosten.
Tipp:
Das Finanzamt erkennt beim beruflich bedingten Umzug die Kosten bis zur Höhe der Beträge an, die sich nach dem BUKG für den öffentlichen Dienst ergeben. Dies geschieht sogar ohne nähere Nachweise. Diese Umzugspauschalen haben sich aktuell erhöht. Sonstige Umzugsauslagen können über Pauschbeträge geltend gemacht werden. Sie sind nach dem Familienstand gestaffelt und betragen
für Verheiratete
- ab dem 01.08.2004: 1.121 €,
- ab dem 01.01.2008: 1.171 €,
- ab dem 01.01.2009: 1.204 €,
- ab dem 01.07.2009: 1.256 €
und für Ledige
- ab dem 01.08.2004: 561 €,
- ab dem 01.01.2008: 585 €,
- ab dem 01.01.2009: 602 €,
- ab dem 01.07.2009: 628 €.
Für jede weitere Person gibt es zusätzlich in den einzelnen Zeiträumen 247 €, 258 €, 265 € bzw. ab Juli 2009 dann 277 €. Dieser Zuschlag kann für Kinder oder Verwandte angesetzt werden, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben.
Abziehbar sind weiterhin die Kosten für den durch einen Umzug notwendigen zusätzlichen Unterricht. Das sind bei Umzügen
- ab dem 01.08.2004: 1.409 €,
- ab dem 01.01.2008: 1.473 €,
- ab dem 01.01.2009: 1.514 €,
- ab dem 01.07.2009: 1.584 €.
Maßgebend für die jeweilige Höhe der Pauschale ist das Datum, an dem der Umzug abgeschlossen wurde.
Volltextabrufhttp://www.drsp.net/cgi-bin/drsp_suche.pl?Collection=CredCard;qryAktenzeichen=
Quelle: FG Köln - vom 20.11.08