Bei Mietverträgen mit Angehörigen schauen Finanzbeamte näher hin: Wird der Vertrag wie allgemein üblich abgeschlossen oder nur mit dem Zweck, Steuern zu sparen? Für die Anerkennung von Abmachungen zwischen Verwandten verlangt der Fiskus, dass der Mietvertrag wirksam abgeschlossen wurde.
Die Schriftform ist zwar nicht erforderlich, aber unbedingt zu empfehlen. Die Vereinbarungen dürfen nicht rückwirkend getroffen werden und müssen klar und eindeutig wie unter Fremden gestaltet sein. Die Miete muss laufend fließen, am besten per Überweisung. So lässt sich nachweisen, dass das Mietverhältnis nicht nur auf dem Papier besteht.
Diese Grundsätze wurden jetzt einem Ehepaar zum Verhängnis. Es hatte nicht beachtet, dass die - in Abweichung von einem schriftlichen Ehegatten-Mietvertrag - unbare und nicht fristgerechte Zahlung der Miete ein wichtiges Kriterium für die steuerliche Nichtanerkennung der Gestaltung darstellt. Nach Angaben des Ehemanns, der das Haus besaß, hatte seine Frau die Miete unregelmäßig gezahlt, und zwar in Abhängigkeit von ihren Betriebseinnahmen. Ein fremder Dritter hätte dies nicht akzeptiert. Auch konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Ehefrau zur Zahlung überhaupt in der Lage war.
Hinweis: Die Anerkennung des Mietvertrags durch das Finanzamt ist unter anderem ausgeschlossen, wenn
- die Miete nicht gezahlt wird,
- die Mietzahlungen entgegen den Vereinbarungen im Mietvertrag nicht monatlich, sondern jährlich bzw. in einem Gesamtbetrag für mehrere Jahre erfolgen,
- Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden oder
- Angehörige wechselseitig vermieten.
Quelle: FG Saarland - Urteil vom 25.11.08