Bonusmeilen, die ein Arbeitnehmer durch vom Arbeitgeber bezahlte berufsbedingte Flüge erworben hat, darf er nicht ohne Genehmigung des Arbeitgebers zu privaten Zwecken nutzen.
Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, kann der Arbeitgeber stattdessen verlangen, dass diese Bonusmeilen zur Bezahlung künftiger Dienstflüge eingesetzt werden.
Falls der Arbeitgeber hierauf besteht, gelten steuerlich die von der Finanzverwaltung zum Prämienprogramm der Bahn veröffentlichten Grundsätze entsprechend. Das bedeutet: Soweit beruflich erlangte Bonuspunkte wiederum beruflich verwendet werden, liegt kein steuerpflichtiger Vorgang vor.
Hinweis: Für die Prämienprogramm für Bahnfahrer gilt:
Nach dem bahn.bonus-Prämienprogramm werden BahnCard-Inhabern Punkte gutgeschrieben, die in verschiedene Prämien umgetauscht werden können. Die Punkte werden auf einem persönlichen Konto des Kunden gesammelt und können nur für die Bezahlung an ihn selbst erbrachter Dienstleistungen eingesetzt werden. Das Finanzministerium des Saarlandes unterscheidet bei den in Anspruch genommenen Prämien folgende Konstellationen:
- Im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit werden Bonuspunkte für Bahnfahrten im Rahmen einer Dienstreise erlangt. Diese Bonuspunkte werden für private Zwecke verwendet (z.B. für eine Urlaubsreise). Hier liegt zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bonuspunkte steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, soweit die Sachprämien einen Betrag von 1.080 € je Empfänger und Kalenderjahr übersteigen.
- Privat verwertete Bonuspunkte beruhen auf einer privaten Inanspruchnahme von Dienstleistungen (Bonuspunkte für eine Urlaubsreise werden wiederum für eine Urlaubsreise verwendet). Dabei handelt es sich nicht um einen steuerpflichtigen Vorgang.
- Bonuspunkte für eine Dienstreise werden aufgrund eines Auskehrungsanspruchs des Arbeitgebers wiederum für eine Dienstreise verwendet. Hier liegt ebenfalls kein steuerpflichtiger Vorgang vor.
Falls die Bahn von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Steuer auf die Sachprämien pauschal zu erheben, muss sie die Prämienempfänger über die Steuerübernahme unterrichten. Nimmt der Arbeitgeber die entsprechende Bescheinigung zum Lohnkonto, entfällt für ihn jegliche Prüfung, ob und inwieweit sein Arbeitnehmer einen lohnsteuerpflichtigen Sachverhalt verwirklicht hat (FinMin Saarland v. 24.10.2005 – B/2-4 – 134/05 – S 2334; DStR 50/05, 2125).
Quelle: BAG - vom 11.04.06