Vor dem Hintergrund der zum 01.07.2006 beschlossenen Anhebung der Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte von 25 % auf 30 % wird die Einhaltung der monatlichen Lohngrenze von 400 € noch wichtiger als bisher. So hat das FG Baden-Württemberg zur 20%igen Lohnsteuerpauschalierung Folgendes klargestellt:
Bezüge, die nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, sind für die Prüfung der Pauschalierungsgrenzen rechnerisch auf die Lohnzahlungszeiträume zu verteilen, für die sie gezahlt werden. Im Streitfall ging es um ein im Dezember des laufenden Jahres gezahltes freiwilliges Weihnachtsgeld, das die Richter konsequenterweise auf das gesamte Jahr verteilten. Bei einigen Arbeitnehmern wurde hierdurch die Pauschalierungsgrenze in den einzelnen Monaten überschritten. Die Lohnsteuer war daher nachträglich nach allgemeinen Grundsätzen – und damit schlimmstenfalls nach Steuerklasse VI – zu erheben. Das Urteil des FG liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Man ist daher gut beraten, diese Grundsätze vor allem auch bei anstehenden Urlaubsgeldzahlungen zu berücksichtigen.
Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.05