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Nachgelagerte Rentenbesteuerung ist verfassungsgemäß

Die Besteuerung der Alterseinkünfte wurde durch das Alterseinkünftegesetz mit Wirkung zum 01.01.2005 neu geregelt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Neuregelung nicht verfassungswidrig ist.

 

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke werden seit 2005 wie Beamtenpensionen nachgelagert in voller Höhe besteuert. Der Systemwechsel erfolgt schrittweise und mit einer langfristigen Übergangsregelung. Die Besteuerung von Renten ab dem Veranlagungszeitraum 2005 erfolgt mit 50 % und erhöht sich für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang bis 2020 schrittweise um 2 %. In den nachfolgenden Jahren bis 2040 steigt dieser Anteil schrittweise um 1 % bis zur vollen Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten hat. Sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird, begegnet die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hinweis:
Die Finanzverwaltung wird im Jahr 2009 verstärkt prüfen, ob die Bezieher von Rentenzahlungen einkommensteuerpflichtig sind und ihre Alterseinkünfte in den Jahren 2005 bis 2008 zutreffend erklärt haben. Für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 werden den Finanzbehörden in der Zeit vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 Rentenbezugsmitteilungen übersendet. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 werden die Mitteilungen regelmäßig bis zum 30.03. des Folgejahres übermittelt.

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Quelle: BFH - Entscheidung vom 26.11.08