Eine selbständig ausgeübte Tätigkeit ist steuerlich nur dann relevant, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Das heißt: Für die Dauer der Tätigkeit muss ein Totalgewinn angestrebt werden. Ohne Gewinnerzielungsabsicht bleiben die wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit steuerlich unberücksichtigt. Man spricht dann von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei. Die Folge ist, dass Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können.
Im Streitfall betrieb ein angestellter Diplom-Kaufmann nebenberuflich selbständig eine Werbeagentur. Damit kann man zwar grundsätzlich Gewinne erzielen. Der Kaufmann hatte aber aus der Werbeagentur in zwölf Jahren einen Gesamtverlust von rund 9.600 € erwirtschaftet. Er konnte kein Betriebskonzept vorweisen, das eine Verbesserung der Einnahmesituation versprach. Vor allem war nicht erkennbar, dass er sich darum bemüht hätte, den Kundenkreis zu erweitern, der von Anfang an nur aus einer Kundin mit einem Auftragsvolumen von zwei bis drei Mappen bestanden hatte.
Der Kaufmann hatte seine Agentur auch weder in der Vergangenheit durch Anzeigen, Verteilung von Werbeflyern oder einen Internetauftritt beworben, noch beabsichtigte er, in naher Zukunft so an potentielle Kunden heranzutreten. Werbebriefe hatte er auch nicht versandt, um neue Kunden zu gewinnen. Außerdem hatte er keine Investitionen getätigt, aus denen auf eine künftige Verbesserung der Betriebssituation geschlossen werden konnte. Das Finanzgericht München hat deshalb eine Verrechnung der Verluste mit Einkünften aus der Arbeitnehmertätigkeit nicht zugelassen.
Quelle: FG München - Urteil vom 04.10.06