Eine Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, neben dem vereinbarten Nettolohn die darauf entfallende Lohnsteuer sowie sonstige Annexsteuern (wie z.B. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen.
Besteht eine Nettolohnvereinbarung, ist die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer tatsächlich an das Finanzamt abgeführt hat, auf die Einkommensteuer anzurechnen.
Das hat die Oberfinanzdirektion Düsseldorf klargestellt. Aus der Sicht des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber seine steuerlichen Pflichten zum Zeitpunkt der Auszahlung des Nettolohns erfüllt. Anders sieht die Sache aus, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass sein Arbeitgeber die Lohnsteuer weder angemeldet noch abgeführt hat.
Verfügung der OFD Düsseldorf vom 29.11.2005 (S 2367 A – St 22/St 221)
Quelle: OFD Düsseldorf - Verfügung vom 29.11.05