Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören auch Erhaltungsaufwendungen.
Sie sind zum Zeitpunkt der Bezahlung steuerlich zu berücksichtigen. Erhaltungsaufwendungen sind Kosten für die Erneuerung von bereits vorhanden Teilen, Einrichtungen oder Anlagen, die dazu dienen, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
Eine gewisse Wertsteigerung spricht nicht gegen Erhaltungsaufwendungen, sofern hierdurch nur eine übliche Modernisierung erreicht wird.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) geht auch beim Anbringen einer Fassadenbekleidung an einem Gebäude von Erhaltungsaufwendungen aus. Herstellungsaufwand, der sich nur über die AfA steuermindernd ausgewirkt hätte, liegt nach Ansicht der Richter nicht vor. Denn das Gebäude wurde weder wesentlich in seiner Substanz vermehrt, noch in seinem Zustand nachhaltig verändert oder über seinen bisherigen Zustand – von der üblichen Modernisierung abgesehen – verbessert. Im Streitfall bewohnte der Eigentümer die Erdgeschosswohnung (58,62 %) selbst, die Dachgeschosswohnung (41,38 %) hatte er vermietet. Trotzdem ordnete das FG die Kosten für das Anbringen der Fassadenbekleidung ausschließlich (also zu 100 %) der vermieteten Wohnung im Obergeschoss des Zweifamilienhauses zu und berücksichtigte sie in vollem Umfang als Werbungskosten. Denn der Eigentümer hatte die Fassadenbekleidung nur oberhalb der Erdgeschosswohnung im Giebelbereich der Außenwand anbringen lassen, um den Wärmeschutz der Hauswand im Bereich der Giebel zu verstärken und einer (weiteren) Schimmelbildung in der Obergeschosswohnung vorzubeugen.
Laut FG war nicht ersichtlich, inwiefern der verbesserte Lärm- und Wärmeschutz der Obergeschosswohnung auch der Erdgeschosswohnung zugute kommen sollte. Das Anbringen einer Fassadenbekleidung im Bereich einer bestimmten Wohnung unterscheidet sich nach Meinung der Richter in dieser Hinsicht aber nicht von anderen Baumaßnahmen, die nur innerhalb einer bestimmten Wohnung zu Verbesserungen führen. Ein Beispiel dafür ist die Verstärkung des Wärme- und Schallschutzes von einzelnen Zimmerwänden.
Das Finanzamt will die Kosten dagegen nur zu 41,38 % zum Werbungskostenabzug zulassen und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 17.08.06