Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, den Sie auch privat nutzen dürfen, räumt er Ihnen damit einen Vorteil ein, der eine zusätzliche Gegenleistung für das Zurverfügungstellen Ihrer Arbeitskraft darstellt und daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. In der Regel setzt man die Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs dann für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises an (Listenpreis- bzw. 1%-Methode).
In einem vom Finanzgericht Köln (FG) entschiedenen Fall hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das Fahrzeug entzogen, obwohl er ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht im Arbeitsvertrag eingeräumt hatte. Der Arbeitnehmer ging dagegen vor und der Arbeitgeber wurde gerichtlich verpflichtet, ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Da der Ausgleich als Ersatz für einen (Sach-)Lohnbestandteil gezahlt wurde, welcher dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zustand und ihm durch den Arbeitgeber vorenthalten wurde, nahm das FG steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Die Ausgleichszahlung trete an die Stelle des Anspruchs auf Privatnutzung und sei damit steuerlich nicht anders zu behandeln als die Pkw-Überlassung selbst.
Hinweis: Da es sich bei der Ausgleichszahlung um einen Geldbetrag handelt, kommt natürlich keine Bewertung des geldwerten Vorteils nach der Listenpreis-Methode in Betracht, sondern die Ausgleichszahlung unterliegt mit dem Zahlbetrag der Lohnsteuer.
Die Annahme nichtsteuerbaren echten Schadenersatzes scheidet hier aus, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Anspruch eingeräumt hatte, welcher durch die Ausgleichszahlung in anderer Weise erfüllt wurde. Schadenersatz kommt nur in Betracht, wenn ein Rechtsanspruch erstmals durch das schädigende Ereignis begründet wird.
FG Köln, Urt. v. 11.11.2009 – 7 K 3651/08
Quelle: Redaktion Steuern - vom 13.07.10