In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine GmbH einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt, die dieser durch seine Arbeitsleistung nicht mehr erdienen kann. Ein beherrschender Gesellschafter kann eine Pensionszusage insbesondere dann nicht mehr erdienen, wenn der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand weniger als zehn Jahre beträgt.
Die Zuführung der GmbH zu der Pensionsrückstellung würdigt das Finanzamt dann steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und rechnet sie dem Einkommen der GmbH wieder hinzu. Das Finanzgericht Düsseldorf nimmt aber erfreulicherweise nicht schon allein deshalb eine vGA an, weil die Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer achteinhalb Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand erhöht wird.
Das Gericht geht davon aus, dass bei der Beurteilung der Erdienbarkeit von Pensionserhöhungen ein gewisser Spielraum für die Berücksichtigung sowohl des betragsmäßigen als auch des relativen Umfangs der ausgesprochenen Pensionserhöhung besteht.
Vor allem wegen der moderaten Höhe der zugesagten Altersversorgung sprachen sich die Richter im Streitfall gegen eine vGA aus: Während sich das Gehalt gegenüber dem ursprünglichen Zusagezeitpunkt verdoppelt hatte, wurde eine Anpassung der Pension nur um 50 % vorgenommen. Nach Überzeugung der Richter wäre eine solche Pensionsanpassung auch gegenüber einem fremden Geschäftsführer ausgesprochen worden. Außerdem war die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers, bestehend aus Gehalt zuzüglich Tantieme und Wert der Pensionszusage, angemessen. Das Finanzamt hält aber auch bei Pensionserhöhungen einen zehnjährigen Erdienenszeitraum für erforderlich und hat daher gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Urteil des FG Düsseldorf vom 14.09.2004 (6 K 2701/02)
Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.04