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Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen: Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung

Soll ein sowohl privat als auch dienstlich genutzter Pkw als "gewillkürtes Betriebsvermögen" behandelt werden, müssen Sie als Unternehmer den Umfang der betrieblichen Fahrten in geeigneter Form darlegen und glaubhaft machen. Zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die im objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, diesen zu fördern bestimmt und geeignet sind und zu mindestens 10 %, aber höchstens 50 % betrieblich genutzt werden. Nach dem Finanzgericht München können Sie als Nachweis Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen heranziehen.

 

Sind solche Unterlagen nicht vorhanden, können Sie die überwiegende betriebliche Nutzung auch durch formlose und zeitnahe Aufzeichnungen über einen repräsentativen, zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten glaubhaft machen. Dabei reichen bereits Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten mit dem jeweiligen Anlass, der zurückgelegten Strecke sowie den Kilometerständen zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums aus. Es kommt also nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt.

Ungenügend sind dagegen erst nachträglich erstellte Aufzeichnungen. Denn daraus ist keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachten betrieblichen Fahrten gewährleistet. Daher wird der als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelte Pkw dann dem Privatvermögen zugeordnet und nur die nachgewiesenen betrieblichen Fahrten gehören zu den Betriebsausgaben.

Hinweis: Generell dürfen Sie als Selbständiger den privaten Fahranteil für Ihre Kfz nicht mehr nach der günstigen Listenpreis-Methode ermitteln, wenn Sie das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 % dienstlich nutzen. Um auf diese Pauschalregelung zurückgreifen zu können, müssen Sie dem Finanzamt die überwiegend betriebliche Nutzung nachweisen. Gelingt dies nicht, sind die Kosten exakt aufzuteilen. Betragen schon die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb übers Jahr gerechnet mehr als 50 %, muss überhaupt kein weiterer Nachweis erbracht werden. In diesem Fall ist die überwiegende betriebliche Nutzung vorhanden und es darf weiter pauschal mit einem Prozent gerechnet werden. Dies gilt auch, wenn Sie entfernt von Ihrer Wohnung tätig sind und der Anteil der Familienheimfahrten ausreichend hoch ist.

Keine Probleme dieser Art haben Betriebe, die ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung stellen. Dann sind alle Kosten als Betriebsausgaben absetzbar. Dies gilt selbst dann, wenn der Angestellte den Pkw nur nach Dienstschluss oder am Wochenende nutzt. In der Buchhaltung muss kein Gewinnzuschlag vorgenommen werden.

Quelle: FG München - Urteil vom 09.03.09