Setzen Sie als Selbständiger in Ihrer dem Finanzamt eingereichten Gewinnermittlung keinen Gewinnzuschlag für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung an, müssen die Beamten dies nicht ohne weiteres glauben. Der sogenannte Beweis des ersten Anscheins, der sich auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt, spricht nämlich dafür, dass ein betrieblich angeschaffter Pkw auch privat verwendet wird. Diese Annahme können Sie durch einen Gegenbeweis entkräften oder erschüttern, wozu Sie allerdings nachvollziehbare Belege wie ein Fahrtenbuch oder sonstige plausible Gründe vorlegen müssen. Es reicht dabei in der Regel aus, einen Sachverhalt darzulegen, der die Möglichkeit eines von der Erfahrung abweichenden Geschehensablaufs glaubhaft macht.
Allerdings widerspricht es generell der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Selbständiger sämtliche privaten Besorgungen zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit anderen Verkehrsmitteln getätigt, weil weder ihm noch seiner Ehefrau ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden haben soll. In einem solchen Fall kann das Finanzamt eine private Kfz-Nutzung nach der sogenannten 1%-Methode gewinnerhöhend berücksichtigen. Dabei wird für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz je Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Diese grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet oder geringere Fahranteile für Freizeit und Urlaub nachgewiesen werden.
Hinweis: Gehören mehrere Pkws zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, setzt das Finanzamt den pauschalen Nutzungswert grundsätzlich für jeden Wagen an, der vom Inhaber und seinen Familienangehörigen privat verwendet wird. Ausgenommen sind nur ungeeignete Fahrzeuge wie Werkstattwagen und ausschließlich Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Pkws. Nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird lediglich der Wagen mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt.
Den Privatanteil können Sie als Unternehmer oder Freiberufler dem Finanzamt jeder-zeit über ein Fahrtenbuch nachweisen und so zu günstigeren Ergebnissen kommen. Dazu müssen Sie das Fahrtenbuch aber ordnungsgemäß, zeitnah und in geschlossener Form führen. Es muss die Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in fortlaufendem Zusammenhang wiedergeben.
FG München, Beschl. v. 29.05.2009 – 6 V 307/09
Quelle: Redaktion Steuern - vom 23.03.10