Der Bundesfinanzhof hatte bereits Anfang 2006 entschieden, dass ein Verkaufsagent die Bemessungsgrundlage für seine Vermittlungsleistungen mindern kann, wenn er Preisnachlässe für die von ihm vermittelten Leistungen gewährt. Für den Leistungsempfänger kann dies zur Folge haben, dass er den Vorsteuerabzug nachträglich korrigieren muss, was zu einer höheren Umsatzsteuerschuld führt.
Beispiel: Ein Kraftfahrzeughändler vermittelt für einen Lkw-Hersteller auf Provisionsbasis den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu den vom Hersteller bestimmten Preisen. Der Händler ist nicht berechtigt, Preisnachlässe auf die festgesetzten Listenpreise zu gewähren. Er erstattet einen Teil der ihm zustehenden Provision an den Käufer, der einen Lkw für sein Unternehmen erwirbt. Der Hersteller erteilt dem Käufer eine Rechnung über den vollen Listenpreis und schreibt dem Händler die volle Provision nach dem Listenpreis gut. Der Händler gewährt dem Käufer den zugesagten Preisnachlass in bar. Der Käufer muss seinen aus der Anschaffung des Lkw zustehenden Vorsteuerbetrag um den im Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag mindern. Der Hersteller braucht die an den Käufer erteilte Rechnung und die an den Händler erteilte Gutschrift nicht zu berichtigen. Der Händler kann eine Minderung der Bemessungsgrundlage für seine Vermittlungsleistung verlangen.
Von der Auffassung, dass in allen noch offenen Fällen eine Vorsteuerkorrektur erfolgen müsse, ist die Finanzverwaltung jetzt abgerückt und hat eine Vertrauensschutzregelung veröffentlicht. Eine Korrektur des Vorsteuerabzugs beim Endverbraucher braucht danach nicht für Preisnachlässe durch Verkaufsagenten zu erfolgen, die bis zum 07.07.2006 gewährt wurden. Für Preisnachlässe, die danach gewährt wurden, ist in allen offenen Fällen eine Korrektur des Vorsteuerabzugs beim Endverbraucher vorzunehmen.
Hinweis: Ihr Steuerberater prüft gerne für Sie, ob aufgrund der neuen Verwaltungssicht eine Korrektur der Umsatzsteuererklärungen möglich ist.
Volltextabruf
Quelle: BMF - Schreiben vom 12.12.08