Nicht nur der Verkauf von Grundstücken gehört zu den steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften. Wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt, kann auch der Verkauf anderer Wirtschaftsgüter (insbesondere Wertpapiere) zu den steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften gehören.
Dabei dürfen Verluste nur bis zur Höhe des aus privaten Veräußerungsgeschäften im selben Jahr erzielten Gewinns ausgeglichen werden. Darüber hinaus mindern sie nur die Verluste im vorangegangenen und in den folgenden Kalenderjahren.
Ein Steuerzahler hatte einen privaten Pkw neun Monate nach der Anschaffung mit Verlust verkauft. Das Finanzamt weigerte sich, die Verluste aus diesem Verkauf zu berücksichtigen – leider zu Recht, wie das Finanzgericht Hessen bestätigt hat. Begründung: Ein steuerlich relevantes privates Veräußerungsgeschäft kann nur vorliegen, wenn bei dem Wirtschaftsgut Wertsteigerungen während der einjährigen Behaltensfrist nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Außerdem gebe es keinen Grund, die durch den privaten Gebrauch verursachte Wertminderung bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs steuerlich wirksam werden zu lassen. Der Sache nach handle es sich um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung.
Hinweis: Im Steuerrecht ist man sich allerdings nicht einig, bei welchen Wirtschaftsgütern ein Verkauf zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führt. Die einen legen das Gesetz so aus, dass grundsätzlich alle abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Privatvermögens innerhalb und außerhalb des Einkünftebereichs dazu gehören. Der Fiskus zählt dagegen Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens, vor allem Jahreswagen, nicht dazu. Das ergebe sich daraus, dass in solchen Fällen die Absicht fehle, Überschüsse zu erzielen. Der Steuerzahler hat gegen das für ihn negative Urteil Revision eingelegt. Daher wird der Bundesfinanzhof Gelegenheit haben, hier für mehr Klarheit zu sorgen.
Quelle: FG Hessen - Urteil vom 25.04.06