Nutzen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag geregelten Nutzungsgestattung außerdienstlich, müssen Sie die Vorteile der Privatnutzung als Arbeitslohn versteuern. Die außerdienstliche Nutzung führt nicht zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Die vertragswidrige Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren. Sie stellt laut BFH in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar und muss entgegen der derzeitigen Verwaltungspraxis nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags bewertet werden. Die Finanzverwaltung lässt bislang eine Bewertung der vGA nach der sogenannten 1%-Listenpreisregelung zu.
Hinweis: Um Streitigkeiten und mögliche Angriffspunkte bei einer Betriebsprüfung zu vermeiden, sollten Sie bereits im Anstellungsvertrag klare und eindeutige Vereinbarungen hinsichtlich der privaten Firmenwagennutzung treffen. Diese wird nämlich regelmäßig von Betriebsprüfern kontrolliert.
Quelle: BFH - Beschluss vom 23.04.09