Ab 2006 ist die Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung für die private Kfz-Nutzung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung mehr als 50 %) beschränkt worden. Folgendes Beispiel verdeutlicht, wie beim Ansatz Kostendeckelung ein günstigeres Ergebnis möglich ist.
Bei manchen Unternehmern übersteigen der private, nach der Bruttolistenpreisregelung ermittelte Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die gesamten, tatsächlichen Kosten für das Fahrzeug. Dann werden als gewinnerhöhende Entnahme höchstens die Gesamtkosten des Fahrzeugs angesetzt (sog. Kostendeckelung). Überraschenderweise kann die – an sich nachteilige – Gesetzesänderung in den Fällen der Kostendeckelung zu einem günstigeren Ergebnis als nach der bisherigen Rechtslage führen.
Beispiel: Ein Unternehmer hat ein Kfz mit einem Bruttolistenpreis von 60.000 €, Kfz-Kosten nach Ablauf des AfA-Zeitraums von 7.000 € und 30 % beruflicher Nutzung (keine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet.
Bisherige Rechtslage:
private Pkw-Nutzung (1%-Regelung):
12 Monate x 1 % x 60.000 km 7.200 €
Kostendeckelung 7.000 €
Pkw-Nutzung erhöht den Gewinn um 7.000 €
Neue Rechtslage:
private Pkw-Nutzung:
Privatanteil 70 % von 7.000 € 4.900 €
Kostendeckelung 7.000 €
Pkw-Nutzung erhöht den Gewinn um 4.900 €
Vorteil der Neuregelung (7.000 € abzüglich 4.900 €) 2.100 €
Hinweis: Befindet sich das Fahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist der Entnahmewert für die private Nutzung mit dem Teilwert zu ermitteln, d.h., mit den auf die Privatnutzung entfallenden Kosten anzusetzen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 21.01.02