Beziehen Sie Rente aus einer privaten Rentenversicherung, unterliegt diese mit dem Ertragsanteil selbst dann der Einkommensteuer, wenn Sie das Geld für die Zahlung des Einmalbeitrags in die Versicherung geschenkt bekommen haben.
Laut Finanzgericht Berlin-Brandenburg kann in diesem Fall von keiner mittelbaren Rentenschenkung ausgegangen werden, denn die Rentenleistungen stellen keine Rückzahlung des geschenkten Geldbetrags in Raten dar, sondern beruhen auf dem separaten Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsunternehmen.
Hinweis: Dessen ungeachtet löst die Schenkung des Geldbetrags unter Umständen Schenkungsteuer aus. Eine Doppelbelastung sieht darin aber weder die Rechtsprechung noch die Finanzverwaltung, denn der Schenkungsteuer unterliegt lediglich der Kapitalanteil der Rente, wohingegen Einkommensteuer nur auf den Ertragsanteil erhoben wird.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.08