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Private Stromerzeuger als Unternehmer: Vorsteuerabzug für Blockheizkraftwerk

Haben Sie in Ihrem Einfamilienhaus ein eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem Sie neben der Erzeugung von Wärme auch regelmäßig Strom gegen Entgelt ins allgemeine Stromnetz einspeisen? Und haben Sie aus den Anschaffungskosten bereits Vorsteuerbeträge geltend gemacht?

 

In Vergangenheit haben die Finanzämter den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Blockheizkraftwerken regelmäßig mit der Begründung abgelehnt, dass die Betreiber keine Unternehmer seien, da sie nur geringe Einnahmen im Jahr erzielen könnten. Unterhalb der Einnahmegrenze von 3.000 € könne nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden.

In einem aktuellen Urteil erteilte der Bundesfinanzhof (BFH) der Verwaltungsauffassung nun eine klare Absage und stärkte privaten Stromerzeugern den Rücken. Unternehmer sei, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Gewerblich oder beruflich sei letztlich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, selbst wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Nach Ansicht des BFH dient ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt und gegen Entgelt ins allgemeine Stromnetz eingespeist wird, der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

Mit dieser Tätigkeit werden Sie als Betreiber umsatzsteuerrechtlich zum Unternehmer und können aus Anschaffungs- und laufenden Kosten des Blockheizkraftwerks den Vorsteuerabzug beantragen.

Volltextabruf

Quelle: BFH - Urteil vom 18.12.08