Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (Grundstücks- und Wertpapierveräußerungsgeschäfte), die innerhalb der bei diesen Geschäften geltenden Fristen erzielt werden (zehn Jahre bei Grundstücken, ein Jahr bei Wertpapieren), können nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden.
Eine Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Einkünften – z.B. aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit – ist nicht möglich.
Private Veräußerungsverluste, die im Jahr ihrer Entstehung mangels (ausreichender) positiver Veräußerungsgewinne nicht verrechnet werden können, können in das Vorjahr zurück- bzw. unbegrenzt vorgetragen werden und später verrechnet werden.
Der BFH hatte in diesem Zusammenhang geurteilt: Über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften – z.B. aus Wertpapierverkäufen –, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, ist erst im Jahr ihrer Verrechnung zu entscheiden, also in dem Jahr, in dem ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften entstanden ist. Das würde bedeuten, dass die Verluste im Entstehungsjahr nicht gesondert durch Bescheid festgestellt werden müssten, um verrechenbar zu sein. Denkbar wäre also, dass dem Finanzamt z.B. im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 erstmals mitgeteilt würde, dass 2005 ein Verlust aus dem Verkauf von Wertpapieren entstanden ist, der 2007 z.B. mit dem Gewinn aus einem Grundstücksverkauf verrechnet werden soll.
Das sieht der Fiskus leider anders. Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, dass die Finanzämter das Urteil des BFH nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden sollen. Das bedeutet: Verluste, die später zur Verrechnung mit privaten Veräußerungsgewinnen zur Verfügung stehen sollen, müssen schon im Jahr der Verlustentstehung beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 14.02.07