Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz muss nach der sogenannten Listenpreisregelung mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt und kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Für den Fall, dass sich im Betriebsvermögen mehrere Pkws befinden, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden und für die kein Fahrtenbuch geführt wird, hat die Finanzverwaltung folgende ab 2010 geltende Regelung getroffen.
- Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, ist der pauschale Nutzungswert nach der Listenpreisregelung grundsätzlich für jedes Kfz anzusetzen, das vom Unternehmer oder von Personen, die zu seiner Privatsphäre gehören, für Privatfahrten genutzt wird.
- Kann der Unternehmer glaubhaftmachen, dass bestimmte betriebliche Kfz nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind oder ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kfz kein pauschaler Nutzungswert zu versteuern.
- Wird ein Kfz gemeinsam vom Unternehmer und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, muss bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 % des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufgeteilt werden.
Neu ist auch, dass die Verwaltung - allerdings widerlegbar - davon ausgeht, dass das Kfz mit dem höchsten Listenpreis für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird.
Beispiel: Zum Betriebsvermögen eines Unternehmers gehören fünf Kfz, die von ihm selbst, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden. Darüber hinaus nutzt der Unternehmer selbst sie auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Fahrzeug wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kfz beträgt jeweils mehr als 50 %. Es befindet sich kein weiteres Kfz im Privatvermögen.
Die private Nutzung ist für vier Kfz zu versteuern, und zwar mit jeweils 1 % des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.
BMF-Schreiben v. 18.11.2009 – IV C 6 – S 2177/07/10004
Quelle: Redaktion Steuern - vom 23.02.10