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Progressionsvorbehalt bei Bezug von Insolvenzgeld

Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosen-, Insolvenz- oder Mutterschaftsgeld) sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

Progressionsvorbehalt bedeutet, dass auf das steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen (ohne Lohnersatzleistungen) ein besonderer Steuersatz angewendet wird, der unter Berücksichtigung der Lohnersatzleistungen berechnet wird. Das geschieht bei der vom Finanzamt durchgeführten Einkommensteuerveranlagung, nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber. Daher ergeben sich in diesen Fällen regelmäßig Einkommensteuernachzahlungen.

Das Finanzgericht Köln hat jetzt entschieden, dass die Lohnersatzleistungen (z.B. Insolvenzgeld) bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts nicht um etwaige Sozialversicherungsbeiträge gekürzt werden können. Maßgebend für den Progressionsvorbehalt ist also der Bruttobetrag, nicht der Nettobetrag der Lohnersatzleistung.

Hinweis: Auch das ab 2007 bezogene Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Köln - Urteil vom 09.11.06