Die Leistungen aus einer Krankenversicherung sind steuerfrei. Krankengeld, das auf der Grundlage des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlt wird, unterliegt allerdings dem sog. Progressionsvorbehalt.
Das bedeutet, dass auf das steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen (ohne Krankengeld) ein höherer Steuersatz angewendet wird, der sich unter Einbeziehung des Krankengeldes berechnet.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass diese Regelung nicht nur für Krankengeldzahlungen an gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gilt. Auch Krankengeldzahlungen an einen selbständig Tätigen, der freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das gilt auch, wenn der Krankengeldanspruch nicht erst ab der siebten Woche, sondern schon ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit gegen einen Beitragszuschlag aufgrund satzungsrechtlicher Regelungen der Krankenkasse gezahlt wird. Durch die satzungsrechtlichen Regelungen werde kein partielles Privatversicherungsverhältnis zwischen Kasse und freiwillig gesetzlich Versichertem begründet. Der Betroffene ist damit nicht einverstanden und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Krankengeldzahlungen an privat Versicherte unterliegen dagegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Die unterschiedliche Behandlung bei freiwillig gesetzlich Versicherten und privat Versicherten halten die Richter nicht für verfassungswidrig. Rechtfertigen lasse sich das durch die vom Steuerzahler (freiwillig) getroffene Entscheidung zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund der freiwilligen Entscheidung zugunsten eines Systems ergeben sich nach Ansicht der Richter automatisch verschiedenartige rechtliche Konsequenzen auch im steuerrechtlichen Bereich, die hinzunehmen sind.
Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.06