Zu den Werbungskosten bei Vermietungseinkünften gehören auch etwaige Prozess- und Anwaltskosten, sofern der Rechtsstreit sachlich mit dem Mietverhältnis zusammenhängt.
Im Streitfall hatte sich ein Immobilienbesitzer beim Erwerb einer vermieteten Immobilie bereit erklärt, an seine Eltern eine monatliche Leibrente von 1.250 € zu zahlt. Diese Zahlungen machte er in vollem Umfang als dauernde Last bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Zahlungen aber nach finanzgerichtlicher Klärung nur in Höhe des Ertragsanteils als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Der Immobilienbesitzer verklagte daraufhin seinen Steuerberater auf Falschberatung, wodurch ihm Anwalts- und Prozesskosten von 15.000 € entstanden.
Das Finanzgericht München lehnte es aber ab, die Prozesskosten zum Werbungskostenabzug zuzulassen, weil diese weder unmittelbar noch wirtschaftlich mit den Mietverhältnissen zusammenhingen. Wäre dem Immobilienmakler Schaden-ersatz zugesprochen worden, hätte dies auch nicht zu Vermietungseinnahmen geführt. Es hätte sich weder um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung noch um den Ersatz von Ausgaben gehandelt, die zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden.
Quelle: FG München - Urteil vom 23.10.07