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Rabattfreibetrag in der Automobilbranche

Beim Personaleinkauf von Arbeitnehmern kommt der sog. Rabattfreibetrag zur Anwendung.

Der Preis, zu dem der Arbeitgeber seine Ware fremden Letztverbrauchern anbietet (Angebotspreis), wird um 4 % und um die Zuzahlung der Arbeitnehmer gemindert.

Der sich dann ergebende geldwerte Vorteil ist bis zur Höhe von 1.080 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Finanzgericht Niedersachsen hat bestätigt, dass Endpreis im vorstehenden Sinne der Angebotspreis ist. Ausgehandelte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen. Bei fabrikneuen Autos ist in der Regel auf den Listenpreis abzustellen.
Hinweis: Die Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises gestaltet sich in der Praxis häufig als schwierig. Daher beanstanden die Finanzämter es nicht, wenn als Endpreis der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn die Hälfte des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wird, vom empfohlenen Preis abgezogen wird. Dabei ist der durchschnittliche Preisnachlass modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vor­angegangen drei Kalendermonaten zu ermitteln und jeweils der Endpreisfeststellung zum Zeitpunkt der Bestellung zugrunde zu legen.

FG Niedersachsen, Urt. v. 07.03.2007 – 3 K 366/04

Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 18.12.07