Als geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte können Sie Ihre Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 13.805 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Empfänger dem zugestimmt hat, da er die Unterhaltsleistungen wiederum als sonstige Einkünfte versteuern muss.
Steuerrechtlich bezeichnet man den Sonderausgabenabzug beim Leistenden und die Versteuerung beim Empfänger als sogenanntes Realsplitting. Für den Antrag auf Sonderausgabenabzug beim Leistenden und die Zustimmung des Empfängers wird in der Praxis die „Anlage U“ verwendet.
Sehr erfreulich ist ein Streitfall vom Finanzgericht Köln entschieden worden. Demzufolge sind beim Empfänger die Unterhaltsleistungen nur steuerpflichtig, wenn sich der mögliche Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsleistenden auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt hat. Anderenfalls unterbleibt ein Ansatz steuerpflichtiger Einkünfte. Das Urteil ist auch für Sie als Unterhaltsleistender von Bedeutung, da Sie dem Empfänger wiederum zivilrechtlich einen „Steuerschaden“ ersetzen müssen. Im Streitfall wirkten sich die Unterhaltszahlungen beim Leistenden (Ehemann) schon deshalb nicht aus, weil die Einkommensteuer des Ehemanns aufgrund negativer Einkünfte bereits 0 € betrug. Folglich mussten die Unterhaltszahlungen in Höhe des Höchstbetrags von 13.805 € von der Ehefrau als Empfängerin der Zahlungen nicht versteuert werden.
Quelle: FG Köln - Urteil vom 07.11.07
Erstellt von FG Köln