Aufwendungen für Informationsreisen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das wird nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung der Reise beurteilt. Sofern private Interessen nicht nur untergeordnete Bedeutung haben, ist keine Aufteilung der Reise in ausschließlich beruflich und privat veranlasste Zeitanteile möglich. K.-o.-Kriterien können beispielsweise Führungen zu allgemeintouristischen Zielen sein.
Nach einem aktuellen Urteil kann bei einem Gymnasiallehrer für Deutsch, Kunst und Kunstgeschichte selbst dann nicht von einer insgesamt nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung der Reise als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ausgegangen werden, wenn
- an der Reise ausschließlich Lehrer teilgenommen haben,
- auf die Belange der Lehrer eingehende Führungen durch Kunsthistoriker stattgefunden haben,
- Museen besucht wurden,
- die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Künstlern geboten wurde,
- die berufliche Veranlassung der Reise durch die Schulleitung bestätigt und
- ein Zuschuss zu den Reisekosten gewährt wurde.
Eine ausschließlich berufliche Veranlassung wird nur dann angenommen, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn
- ein Geschäftspartner aufgesucht,
- ein Forschungsauftrag durchgeführt,
- ein Vortrag auf einem Fachkongress gehalten oder
- eine Klassenfahrt durchgeführt wird.
Hinweis: Der Reisende kann auch nicht argumentieren, dass bei anderen Teilnehmern ein voller oder teilweiser Werbungskostenabzug zugelassen wurde.
FG Sachsen, Urt. v. 11.08.2009 – 3 K 2439/02
Quelle: Redaktion Steuern - vom 19.01.10