Mandanteninformation -

Rückabwicklung von Kaufverträgen: Vorsteuer bei nicht ausgeführter Leistung berichtigen!

Haben Sie als Unternehmer für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet (z.B. eine An- oder Vorauszahlung) und bei Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, müssen Sie diesen berichtigen, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt worden ist und auch nicht mehr erfolgen wird (z.B. wegen Insolvenz des Leistenden).

 

Laut Finanzgericht Hamburg (FG) ist die zivilrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrags für die Vorsteuerkorrektur ohne Belang. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob Ihnen das Entgelt zurückgewährt worden ist.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung schützt das FG den Fiskus, der vom Leistenden keine Umsatzsteuer erhalten hat und sich die entsprechende Vorsteuer von Ihnen zurückholt. Ihnen bleibt also nichts anderes übrig, als auch bezüglich des Vorsteueranteils der Anzahlung oder Vorauszahlung auf zivilrechtlichem Weg Ihr Glück auf Rückzahlung zu versuchen. Bei einer Insolvenz des Vertragspartners wird dies wohl nur von mäßigem Erfolg gekrönt sein.

Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 23.03.09