Bilanzierung von Rückkaufverpflichtungen
Kfz-Händler müssen sich beim Verkauf von Neuwagen gegenüber Leasinggesellschaften oder Autovermietungen häufig verpflichten, die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit oder nach einer bestimmten Vertragslaufzeit auf Verlangen des Käufers zu einem bereits beim Verkauf des Neuwagens festgelegten Preis zurückzukaufen.
Durch den Rückkauf der Fahrzeuge drohen den Kfz-Händlern oftmals Verluste, weil der Preis für den Rückkauf in vielen Fällen über dem Marktwert der Fahrzeuge liegt. Wegen solcher drohenden Verluste bildete ein Kfz-Händler in einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall für die Jahre 1997 bis 1999 Rückstellungen. Diese erkannte das Finanzamt aber nicht an, weil Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften seit 1997 steuerrechtlich nicht mehr zulässig seien.Der BFH entschied jedoch zugunsten des Kfz-Händlers, dass er für die mit der Veräußerung der Neuwagen eingegangene Rückkaufverpflichtung in seinen Bilanzen Verbindlichkeiten in Höhe des für die Übernahme dieser Verpflichtung - als Teil des seinerzeitigen Verkaufspreises - vereinnahmten Entgelts auszuweisen habe. Die Rückkaufverpflichtung stelle eine wirtschaftliche Belastung dar. Diese Belastung müsse durch den Ansatz einer den Gewinn mindernden Verbindlichkeit berücksichtigt werden. Die Verbindlichkeit entfalle erst bei Ausübung oder Verfall des Rechts zum Rückverkauf und sei erst zu diesem Zeitpunkt erfolgswirksam wieder auszubuchen.
BFH, Urt. v. 11.10.2007 – IV R 52/04; STEUER-TELEX 06/2008; www.drsp.net
Quelle: BFH - Urteil vom 12.03.08