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Rußpartikelfilter: Keine Steuervergünstigung bei Einbau vor Erstzulassung!

Der Gesetzgeber hat den nachträglichen Einbau eines Rußpartikelfilters in einen bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassenen Diesel-Pkw steuerlich begünstigt. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug noch bis zum 31.12.2009 durch den Einbau eines Rußpartikelfilters nachträglich technisch verbessert wird. Die Steuererleichterung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen besteht in einem einmaligen Steuernachlass von 330 €.

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich jüngst in einem Urteil mit der Frage befassen, ob der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eine nachträgliche technische Verbesserung des Fahrzeugs darstellt. Im entschiedenen Fall wurde ein fabrikneues Fahrzeug werkseitig ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert und auf Veranlassung des Kunden mit einem solchen Filter nachgerüstet und erst nach dem Einbau erstmals zum Verkehr zugelassen.

Nach Ansicht des BFH stellt der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines Pkw zum Verkehr keine nachträgliche Verbesserung dar. Nachträglich sei nur eine technische Verbesserung, die nach der (erstmaligen) Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr erfolge. Dies ergibt sich nach Auffassung des BFH aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang der Vorschrift sowie aus dem Willen des Gesetzgebers.

Hinweis: Die genauen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung durch den nachträglichen Einbau eines Rußpartikelfilters sowie die notwendigen Unterlagen zur Vorlage bei der Kfz-Zulassungsbehörde können Sie mit uns abstimmen.

Quelle: ASti Premium - Beitrag vom 27.11.08