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Sachentnahmen: Pauschbeträge unverändert geblieben

Sachentnahmen im Hotel- und Gaststättengewerbe sind mit 7 % bzw. 16 % umsatzsteuerpflichtig. Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Jahr 2006 gegenüber den beiden Vorjahren erfreulicherweise nicht erhöht.

Für das Hotel- und Gaststättengewerbe ergeben sich somit in den einzelnen Gewerbezweigen folgende Jahreswerte für eine Person ohne Umsatzsteuer:

I. Gast-/Speisewirtschaften                ermäßigter/voller Steuersatz
mit Abgabe:                                             

a) kalter Speisen                                  840€/888€

b) kalter u.warmer Speisen                 1.068€/1.524€

II. Cafe                                                  852€/396€

                                         

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen dienen der Vereinfachung und erlauben daher keine Zu- und Abschläge wegen individueller Ess- und Trinkgewohnheiten. Auch bei Krankheit oder Urlaub dürfen die Pauschbeträge nicht geändert werden. Für Kinder vom zweiten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die Hälfte des jeweiligen Warenwerts angesetzt.

Quelle: BMF - Schreiben vom 20.12.05