Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb muss vom Erwerber bzw. vom Beschenkten innerhalb einer Frist von drei Monaten gegenüber der Finanzbehörde angezeigt werden. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Schenkungsteuer regelmäßig vier Jahre und beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Abweichend von diesem Grundsatz kann die Festsetzungsfrist erst dann beginnen, wenn eine Steuererklärung einzureichen oder Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung oder die Anzeige eingereicht bzw. erstattet wird. Spätestens jedoch beginnt sie mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung folgt (sogenannte Anlaufhemmung).
Bei einer Schenkung unter Lebenden entsteht die Schenkungsteuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Somit beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anzeige beim zuständigen Finanzamt eingereicht bzw. erstattet wird, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung folgt, wenn eine Anzeige zu erstatten ist.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall forderte das Finanzamt einen Beschenkten nach Erstattung einer entsprechenden Anzeige auf, eine Schenkungsteuererklärung auszufüllen und einzureichen. Die Richter mussten klären, wann die Festsetzungsfrist beginnt. Fordert das Finanzamt nach Erstattung einer entsprechenden Anzeige den Beschenkten zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf, endet die Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung. Der Zeitpunkt der Aufforderung durch die Finanzverwaltung ist nach Ansicht des BFH unmaßgeblich.
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Quelle: BFH - Urteil vom 27.08.08